Gartenbau- & Landespflegeverein Gessertshausen und Umgebung e.V.

Satzung des Gartenbauvereins Gessertshausen u.U. e.V.

Am 08.04.2022 wurde unsere neue Satzung in der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit  sofortiger Wirkung in Kraft

§ 1 Name, Sitz und Rechtsnatur
(1) Der Gartenbau-& Landespflegeverein Gessertshausen und Umgebung e.V., Kurzform Gartenbauverein Gessertshausen, Abkürzung GBV-G nachstehend kurz Verein genannt, erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Gemeinde Gessertshausen und Umgebung.
(2) Der Sitz des am 11.01.1953 gegründeten Vereins ist Gessertshausen, der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg VR Nr. 1201 eingetragen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig.
(4) Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige und wohltätige Zwecke verwendet werden.
(6) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine, über den gesetzlich festgelegten Rahmen für gemeinnützige Arbeit hinausgehende, Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(7) Die Vorstände nehmen an den Zuwendungen in gleicher Weise teil.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
(1) Aufgabe des Vereins ist die:

  1. Förderung der Landschaftspflege und des Umweltschutzes
  2. Förderung der ökologisch orientierten Zier- und Nutzgartenkultur
  3. Förderung des Obst- und Streuobstanbaus und der Eigensaftgewinnung
  4. Förderung der Ortsverschönerung im Verbreitungsgebiet des Vereins
  5. Förderung bestäubender Insekten und der heimischen Tierwelt
  6. Förderung des Umweltbewusstseins insbesondere bei Kindern und Jugendlichen
  7. Förderung von Kultur und Brauchtum unserer Heimat
  8. Unterrichtung und Anleitung von Mitgliedern und Interessierten

(2) Die Förderung des Erwerbsobstbaues, des Erwerbsgartenbaues und der gewerbsmäßigen Saftgewinnung ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:

  1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitritts
  2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Berufung an die Vereinsleitung ergreifen, welche endgültig entscheidet
  3. Familienmitgliedschaften sind möglich

(2) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vereinsleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
  1. das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO
  2. das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
  3. das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
  4. das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO
  5. das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO
  6. das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus Funktionen und dem Verein hinaus.

§ 5 Ausscheiden aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft endet:

  1. Durch Ableben
  2. Durch Austritt: Der Austritt bedarf der Schriftform und ist nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres möglich
  3. Durch Ausschluss
  4. Austretende, ausgetretene, auszuschließende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen

§ 6 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. Wegen einer unehrenhaften Handlung
  2. Wegen Zahlungsrückständen, welche trotz zweifacher Mahnung nicht entrichtet wurden

(2) Die Ausschließung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen, auf denen die Ausschließung beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung des Ausschließungsbeschlusses kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Auszuschließende Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
(3) Das auszuschließende Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten. Die Vereinsleitung hat binnen vier Wochen nach Zustellung der Berufung, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig zu entscheiden. Der Beschluss der Vereinsleitung ist dem Auszuschließenden unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.

§ 7 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht:

  1. Die Vertretung ihrer Interessen im Rahmen des Zweckes ihres Vereins zu fordern
  2. An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
  3. Beim Verein Anträge zu stellen
  4. Vereinseigene Leihgerätschaften bei pfleglicher Behandlung zu benützen

§ 8 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Verpflichtung:

  1. Die Bestrebungen des Vereins zu fördern
  2. Die Satzung des Vereins zu befolgen
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen
  4. Die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten

§ 9 Organe des Vereins
(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vereinsleitung
  3. Den Vorstand

(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des örtlich zuständigen Bezirks- und Kreisverbandes.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im 1. Quartal statt.
(2) Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt, er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung hat in Textform zu erfolgen.
(2) Die Einberufung muss mindestens acht Tage vorher, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände erfolgen.
(3) Über Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 12 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung.
(3) Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(4) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Ist dieser am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt den Vorsitz der 2. Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt der 3.Vorsitzende. Sind alle drei Vorsitzenden verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(5) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmendem Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
(2) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes.
(3) Genehmigung der Höhe und Struktur des Vereinsbeitrages.
(4) Festsetzung und Abänderung der Satzung.
(5) Wahl der Vereinsleitung (§14).
(6) Wahl der Kassenprüfer.
(7) Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
(8) Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.
(9) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 14 Die Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung besteht aus:

  • Dem 1. Vorsitzenden
  • Dem 2. Vorsitzenden
  • Dem 3. Vorsitzenden
  • Dem Schriftführer
  • Dem Kassier
  • Ein Beisitzer je angefangene 50 Mitglieder

(2) Sie wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig.
(4) Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden.
(5) Die Vereinsleitung ist befugt, Stellvertreter für die nach §30 BGB herausgehobenen Vereinsleitungsmitglieder zu bestimmen.
(6) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
(7) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen, oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 15 Beschlussfassung in der Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend, bzw. an der Abstimmung beteiligt ist. Bei Verhinderung kann ein Mitglied der Vereinsleitung schriftlich an der Abstimmung teilnehmen. Liegt der schriftlichen Stimmabgabe eine Argumentation bei, ist diese vor der Abstimmung zu verlesen. Die schriftliche Stimmabgabe ist gleichbedeutend der Stimmabgabe eines anwesenden Mitglieds.
(2) Beschlüsse der Vereinsleitung können auch schriftlich, per E-Mail (Umlauf- oder Sternverfahren) oder mittels moderner Kommunikationstechnik gefasst werden, wenn kein Mitglied der Vereinsleitung dem widerspricht oder ein Grundsatzbeschluss der Vereinsleitung dies vorsieht.
(3) Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 16 Aufgaben der Vereinsleitung
(1) Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen ist. Insbesondere obliegt ihr:

  1. Aufstellung des Tätigkeitsberichtes
  2. Vorprüfung des Kassenberichtes
  3. Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommenden Jahr
  4. Ausblick auf die Aktivitäten der kommenden Jahre
  5. Vorschlag über die Höhe und Struktur des Vereinsbeitrages
  6. Weiterentwicklung zeitgemäßer Methoden der Vereinsführung
  7. Weiterentwicklung der Vereinssatzung
  8. Vorbehandlung aller der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge

(2) Die Vereinsleitung ist befugt ständige oder temporäre Ausschüsse zu Arbeitsgebieten oder Projekten zu bilden. Der Ausschussvorsitzende muss Mitglied der Vereinsleitung sein. Die Ausschussmitglieder können aus dem Verein oder von außerhalb des Vereins rekrutiert werden.

§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem:

  1. Vorsitzenden
  2. Vorsitzenden
  3. Vorsitzenden

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in geheimer, schriftlicher Abstimmung aus ihrer Mitte auf drei Jahre gewählt. Die Bestellung der Vorstandsmitglieder kann jederzeit durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt grundsätzlich unentgeltlich.

  1. In besonderen Fällen kann ihnen im Verhältnis ihrer Mühewaltung eine von der Vereinsleitung zu bestimmender angemessener Vergütung und der Ersatz barer Auslagen gewährt werden

(4) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils im Sinne Vertreter nach § 26 BGB. Jeweils zwei der drei Vorstände vertreten den Verein. Dabei gilt, dass der 3. Vorsitzende bei Verhinderung des 1. oder 2. Vorsitzenden seine Vollmacht ausübt. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(5) Der 1. Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein und bestimmt den Tagungsort.

§ 18 Aufgaben des Vorstandes
(1) Vereinsintern gilt, dass jeweils zwei der drei Vorsitzenden den Verein in Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 5000 € vertreten, darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Sie erteilen Zahlungsanweisungen.
(2) Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(3) Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsleitung ein.
(4) Der 1. Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen der Kreis-, Bezirks- und Landesverbände.
(5) Der 1. Vorsitzende gibt dem Schriftführer Anweisung über den alljährlich zu erstellendem Tätigkeitsbericht.

§ 19 Betriebsmittel
(1) Die zur Erfüllung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden beschafft durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Einnahmen aus Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins
  3. Stiftungen und sonstige Zuwendungen an den Verein
  4. Betreiben der Saftstation
  5. Verpachtung oder Vermietung des Vereinsheimes und Vermietung von vereinseigenen Geräten
  6. Zuschüsse

§ 20 Jahresmitgliedsbeitrag
(1) Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeiträgen und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände

§ 21 Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 22 Aufgaben des Kassiers
(1) Der Kassier führt die Kassen- und Finanzgeschäfte des Vereins und prüft den Zahlungsfluss auf Plausibilität. Er tätigt Zahlungen, die aus Vereinsleitungsbeschlüssen resultieren bis zur 1000 €-Grenze und unabwendbare Zahlungen administrativer Natur selbstständig. Weitere Zahlungen nur auf Anweisung des 1.Vorsitzenden.
(2) Er hat insbesondere:

  1. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des 1. Vorsitzenden zu tätigen, alle Einnahmen und Ausgaben in ein Tagebuch oder elektronische Datenverarbeitung einzutragen und die Belege der Buchung zuzuordnen und zu sammeln
  2. Die Jahresrechnung nach Jahresabschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann
  3. Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem Laufenden zu halten
  4. Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen
  5. Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern
  6. Die Steuerabgaben rechtzeitig und umfänglich abzuführen. Dies kann unter Zuhilfenahme eines Steuerberaters erfolgen. In diesem Fall sind dem Steuerberater die Unterlagen mit terminlichem Vorlauf in der von ihm gewünschten Form zur Verfügung zu stellen

§ 23 Aufgaben des Schriftführers
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes fertigt er in ein besonderes Niederschriftenbuch bzw. mittels Protokollsoftware fortlaufend eine ausführliche Niederschrift an.
(2) Alle Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.
(3) Der Schriftführer fertigt sofort nach Jahresabschluss im Benehmen mit dem 1.Vorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 24 Satzungsänderung
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss hat immer aufschiebende Wirkung und zieht eine Reorganisationsphase von zwei Jahren nach sich. Voraussetzung ist, dass sich ein Notvorstand von wenigstens drei Mitgliedern aus der bisherigen Vereinsleitung findet. Der Notvorstand besteht aus Leiter, Schriftführer und Kassier. Der Notvorstand tätigt ausschließlich unabwendbare Ausgaben. Sein alleiniges Ziel ist den Fortbestand des Vereins zu sichern.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach einer erfolglosen Reorganisationsphase von 2 Jahren an die Gemeinde Gessertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.

§ 25 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der rechtsgültigen Beschlussfassung, bzw. mit dem in der Beschlussvorlage genannten Datum durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gessertshausen, 08.04.2022