§24 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
(1.) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen bedürfen der Unterstützung von mindestens eines Viertel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(2.) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein Auflösungsbeschluß hat immer aufschiebende Wirkung, und zieht eine Reorganisations- und eine Übertragungsphase von je zwei Jahren nach sich. Voraussetzung ist, dass sich ein Notvorstand von wenigstens drei Mitgliedern aus der bisherigen Vereinsleitung findet. Der Notvorstand besteht aus Leiter, Schriftführer und Kassier. Der Notvorstand tätigt ausschließlich unabwendbare Ausgaben.
(3.) Vorrangiges Ziel des Notvorstandes ist es den Verein zu erhalten und binnen zweier Jahre eine legitime und handlungsfähige Vereinsleitung einzusetzen.
(4.) Gelingt es dem Notvorstand nicht den Verein zu erhalten hat er die Aufgabe das Vereinsvermögen und die Verfolgung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins binnen weiterer zwei Jahre auf einen anderen Verein zu übertragen. Nach Möglichkeit sollte der begünstigte Verein von den Mitgliedern gut erreichbar sein.
(5.) Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, erfolgloser Reorganisation und erfolgloser Übertragung auf einen anderen Verein fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Gessertshausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nacH § 2 der Vereinssatzung zu verwenden hat.
Ein Projekt das aktuell immer noch verfolgt wird, die Verbesserung unserer Mosterei. Auch hier liegt der Fokus die Hygiene weiter zu verbessern, ein weiterer, die Reinigung der Gerätschaften effizienter zu gestalten und auch die Betriebssicherheit weiter zu erhöhen.